Allerdings muss der von der Wallonischen Regierung in den Rechtssachen Nrn. 1770, 1775 und 1776 angeführte Klagegrund geprüft werden, d
er aus dem Verstoss gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung abgeleitet ist, indem die angefochtene Bestimmung keine Übergangsbestimmung vorsehe für Beschwerden von Steuerpflichtigen in bezug auf Gemeinde- und Provinzialsteuern, während Artikel 97
desselben Gesetzes sehr wohl eine solche Übergangsbestimmung für Staats
...[+++]steuern vorsehe.