Der Geri
chtshof erkennt an, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann, der zur Rechtfertigung von Beschränkungen wie den
mit dem flämischen Dekret eingeführten geeignet ist, weist aber darauf h
in, dass keines der oben genannten Kriterien in unmittelbarem Zusammenhang mit den sozioökonomischen Aspekten steht, die dem Ziel entsprechen, ausschließlich die am wenigsten beg
...[+++]üterte einheimische Bevölkerung auf dem Immobilienmarkt zu schützen.