Die Arten, deren Liste in der Anlage II angegeben werden, dürfen zukünftig weder in den Geländen und i
n einem Abstand von weniger als 50 Metern von diesen Geländen, die über ein im Gesetz über die Erhaltung der Natur (Naturschutzgebiete, Forstschutzgebiete, biologisch wertvolle Feuchtgebiete und Natura 2000-Ge
biete) vorgesehenes geschütztes Statut verfügen, noch in den anderen Geländen von hohem biologischem Interesse, die im Portal über die Artenvielfalt in der Wallonie (http ://biodiversite.wallonie.be, Registerkarte " s
ites" ) re ...[+++]gistriert sind, ausgepflanzt werden.