Weder die Beschaffenheit der Kriminalstrafe, noch das Bemühen, die Arbeitsbelastung des Assisenhofes zu verringern, können es vernünftigerweise
rechtfertigen, dass eine Person, die nach ihrer Verurteilung zu
einer Gefängnisstrafe von wenigstens
einem
Jahr und weniger als fünf Jahre, nachdem diese Strafe abgeleistet ist oder seitdem diese Strafe verjährt ist, wegen Mordversuchs verurteilt wird, hinsichtlich der Möglichkeit
einer bedingten Freilassung unterschiedlich behandelt wird, je nachdem,
...[+++]ob sie an den Assisenhof verwiesen und zu einer Kriminalstrafe verurteilt wird, oder ob sie, nachdem das Verbrechen wegen mildernder Umstände oder eines Entschuldigungsgrunds korrektionalisiert wurde, durch das Korrektionalgericht oder durch den Appellationshof zu einer Korrektionalstrafe verurteilt wurde.