Wenn Sie beispielsweise unseren Änderungsantrag 29 lesen, werden Sie feststellen, dass sich die Verordnung nur auf Dokumente bezieht, die von den Institutionen
unterhalten werden. Allerdings formuliert sie die Maßgabe, dass Ein
richtungen gehalten sind, durch das Aufstellen eigener Regeln über die öffentlichen Zugangsmöglichkeiten zu ihren Dokumenten entsprechend nachzuziehen – in Übereinstimmung, so lassen Sie mich hinzufügen, mit der gemeinsamen Erklärung, die der Rat, die Kommission und das Parlament am 30. Mai
...[+++] 2001 verabschiedet haben.