Wie mehrfach dargelegt (31), h
ält es der EDSB für sehr wichtig, dass spezielle Rechtsinstrumente, die — wie die vorliegende Initiative für einen Ratsbeschluss — den Austausch von strafverfolgungsrelevanten Informationen erleichtern, nicht angenommen werden, bevor der Rat einen Datenschutzrahmen angenommen hat, der —
im Einklang mit den Schlussfolgerungen, zu denen der EDSB in seinen beiden Stellungnahmen zum Vorschlag der Kommission für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Datenschutz in d
...[+++]er dritten Säule gekommen ist — ein angemessenes Datenschutzniveau garantiert (32).