' Sofern Artikel 122/1 keine Anwendung
findet, unterliegen steuerlich nicht verjährte regularisierte Mehrwertsteuerumsätze, für die unter Einhaltung der Bestimmungen des vorlieg
enden Artikels eine Regularisierungserklärung eingereicht wird, der Mehrwertsteuer zu dem Satz, der auf regularisierte Umsätze für das Jahr anwendbar ist, in dem diese Umsätze bewirkt worden sind, erhöht um eine Geldbuße von 15 Prozentpunkten, unter Ausschluss der Fälle, in denen die Regularisierungserklärung ebenfalls zu der Regularisierung von steuerlich nich
...[+++]t verjährten regularisierten Berufseinkünften führt'.