Art. 40 - Stellt sich aufgrund der bei der Ums
etzung eines Aktionsprogramms in einem gefährdeten Gebiet oder in eines spezifischen Programms für die Verwaltung des Stickstoffs im Rahmen der Landwirtschaft in einem Gebiet, das besonderen Umweltbelastun
gen ausgesetzt ist, gemachten Erfahrungen heraus, dass diese Massnahmen nicht angepasst sind oder nicht ausreichen, um die in Artikel 2 angeführten Ziele in einem bestimmten Gebiet wirkungsvoll zu erreichen, trifft die Regierung alle Massnahmen und Aktionen, die sie für notwendig erachtet
...[+++].