Aufgrund von Artikel 5 des Gesetzes vom 17. April 1835 über
die Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit erklärt der Richter, wenn er feststellt, dass die Enteignungsklage
nicht ordnungsgemäß eingereicht wurde, dass die gesetzlichen Formvorschrifte
n nicht eingehalten wurden oder dass der Arbeitsplan nicht auf das Eigentum, dessen Enteignung gefordert wird, anwendb
ar ist, « ...[+++]dass kein weiteres Gerichtsverfahren geführt werden muss ».