Ihnen sei der Inhalt des Urteils
Nr. 76/92 bekannt, doch sie wünschen hervorzuheben, dass der Gesetzgeber selbst bei der Vorbereitung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 ausdrücklich auf die seither erfolgte Abänderung von Artikel 151 der Verfassung verwiesen habe, der nunmehr die Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaf
t bei individuellen Ermittlungen und Verfolgungen vorsehe, um zu verdeutlichen, dass die Unterschiede zwischen den Magistraten des Richterstandes und den Magistraten der
Staatsanwaltschaft ...[+++]nicht mehr auf die gleiche Weise beurteilt werden könnten.