Q. in der Erwägung, dass der Handel mit rechtmäßig hergestellten qualitativ hochwertigen Generika nicht durch die Bekämpfung vorsätzliche
r Versöße gegen das Markenrecht in gewerblichem Ausmaß behindert werden darf; in der Erwägung, dass die Anwendung zivilrechtlicher Durchsetzungsmaßnahmen des ACTA-Übereinkommens auf Patente den Zugang zu rechtmäßig hergestellten, erschwinglichen Arzneimitteln erschweren könnte; in der Erwägung, dass deutliche Zunahmen von Schadenersatz und anderen Rechtsbehelfen für mögliche Verstöße gegen Rechte des geistigen Eigentums Hersteller und Dritte, die an der Produktion, am Verkauf oder Vertrieb von erschwi
...[+++]nglichen Generika beteiligt sind, abschrecken wird, insbesondere, wenn diese Bestimmungen auf Transitgüter angewendet werden; in der Erwägung, dass die Anwendung von Bestimmungen über die zivilrechtliche Durchsetzung des ACTA-Übereinkommens auf Patente dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen könnte und das Investitionsrisiko erhöhen, die Unsicherheit auf den Märkten vergrößern und die technologischen Innovationen gefährden könnte, insbesondere in Bereichen, in denen Verstöße schwer festzustellen sind, oder wenn Patente auf Lebewesen, Produkte von indigenen Bevölkerungen und traditionelle Arzneimittel durchgesetzt werden; in der Erwägung, dass die Kommission den ausdrücklichen und absoluten Ausschluss von Patenten vom Anwendungsbereich des Abschnitts zivilrechtliche Durchsetzung des Übereinkommens unterstützen sollte,