Sie kann daher auch nicht feststellen, welcher einzelstaatlichen Rechtshoheit er im Sinne der Richtlinie u
nterworfen ist. Ich möchte in diesem Zusammenhang an meine Erklärung vom 19.
Januar (IP- 93 33) erinnern. Ich habe damals darauf hingewiesen, daß die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Rich
tlinie verpflichtet sind, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß Fernsehsendungen keine Programme enthalten, die eine G
...[+++]efährdung für die physische, geistige und sittliche Entwicklung von Minderjährigen darstellen, insbesondere in Form von Pornographie oder sinnloser Gewalt.