Diese Richtlinie sieht nämlich vor, dass bestimmte Kategorien professioneller und institutioneller Anleger vom Anwendungsbereich der obligatorischen Anlegerschutzsysteme ausgenommen werden können (s. Artikel 4 Absatz 2), wenn "der Mitgliedstaat der Auffassung ist, daß bestimmte Gruppen von Anlagen
oder Anlegern [...] keines besonderen Schutzes bedürfen, [so muß er die Möglichkeit haben], sie von der durch die Anlegerentschädigungssysteme gebotenen Deckung auszunehmen" (Erwägungsgrund 17). Im Mittelpunkt der Anlegerentschädigungssystem-Richtlinie steht als
...[+++]o eindeutig das "Schutzbedürfnis".