Eine Regelung des Aufnahmestaats, nach der die Gewährung von Prozeßkostenhilfe bezüglich der Befassung eines Rech
tsanwalts außerhalb dieses Staates strengeren Erfordernissen unterliegt, als diejenige, die gelten, wenn der Rechtsanwalt innerhalb dieses Staates a
nsässig ist, könnte ebenfalls eine versteckte Diskriminierung gegenüber der Partei (hinsichtlich ihres Rechts, Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen) und des Rechtsanwalts (hinsichtlich seines Rechts, Dienstleistungen anzubieten) darste
...[+++]llen [7].