Dennoch ist es ratsam, wenigstens das Mögliche zu tun, das heißt, unnötige büro
kratische Hürden zu beseitigen und Sicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechts zu schaffen, dafür zu sorgen, dass vorzugsweise das Recht des Landes anwendbar ist, in dem der Un
terhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, und Unterhaltsentscheidungen unverzüglich vollstreckbar sind, auch in anderen Ländern, als in dem Land, in dem das Urteil
...[+++] ergangen ist.