Dass die Agrarflächen den Landwirten in keinem Fall alle unmittelbar bei Beginn
der Abbautätigkeit entzogen werden; dass die betroffenen Landwirte nach und nach bei dem Voranschreiten der Abbaufronten informiert werden, und dass eine Koordinierung zwischen ihrer Betriebstätigkeit und der Tätigkeit des Sa
ndgrube organisiert wird; dass diese Koordinierung im Rahmen eines Begleitausschusses stattfinden kann, dess
en Einführung durch vorliegenden Erlass ...[+++] im Rahmen der Globalgenehmigung vorgesehen wird, die anschließend an diese Revision des Sektorenplans erteilt würde, dies in Übereinstimmung mit Artikel D.29-26 des Buches I des Umweltgesetzbuches.