(11) Die Verwendung einer Liste, in der bestimmte Anlagen im einzelne
n beschrieben sind, andere mit gleichem Gefahrenpotential jedoch nicht, ist ein ungeeignetes Verfahren und kann dazu führen, daß potentielle Gefahrenquellen, die zu schweren Unfällen führen können, von den Recht
svorschriften nicht erfaßt werden. Der Anwendungsbereich der Richtlinie 82/501/EWG muß daher in dem Sinne geändert
werden, daß die Bestimmungen für alle Betriebe gelten, in denen gefährliche Stoffe in einer Menge vorha
...[+++]nden sind, die ausreicht, um die Gefahr eines schweren Unfalls zu begründen.