Die Mitgliedstaaten können für Steuerpflichtige, die Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet bewirken, außerdem besondere Anforderungen festlegen, wenn der Dritte oder der Kunde, der die Rechnungen ausstellt, s
einen Sitz in einem Land hat, mit dem keine Rechtsvereinbarung über die gegenseitige
Amtshilfe besteht, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Z
...[+++]ölle, Steuern und sonstige Maßnahmen(6) und der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten und indirekten Steuern(7) sowie der Verordnung (EWG) Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.)(8) vergleichbar ist.