Der zuständige Träger zahlt auf Antrag des Trägers im Wohnsitzmitgliedstaat der Familienangehörigen, des von der zuständigen Behörde ihres Wohnsitzmitgliedstaats hierfür bezeichneten Trägers oder der von dieser Behörde hierfür bestimmten Stelle die Fam
ilienleistungen mit befreiender Wirkung über diesen Träger bzw. über diese Stelle an die natürlic
he oder juristische Person, die tatsächlich für die Familienangehörigen sorgt, für den Fall, dass die Person, der die Familienleistungen zu gewähren sind, diese nicht für den Unterhalt der Fa
...[+++]milienangehörigen verwendet".