hält es für wesentlich, dass die E
inrichtungen der EU eine gemeinsame Politik zu Interessenkonflikten verfolgen; stellt fest, dass die bislang v
erfolgte Politik in manchen Fällen Bestimmungen über die Veröffentlichung der Lebensläufe und der Interessenerklärungen des Direktors und der anderen Führungskrä
fte umfasst; weist jedoch mit Besorgnis darauf hin, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Lebensl
...[+++]äufe und der Interessenerklärungen nicht für die Sachverständigen gilt; fordert die Einrichtungen auf, diese Verpflichtung auf die Sachverständigen auszuweiten.