Um die auf der Grundlage vorliegende
n Erlasses erteilte Zulassung in Anspruch zu nehmen, hat der Antragsteller, dessen Gesellschaftssitz sich im Ausland und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums befindet, den Zulassungsbedingungen zu genügen, die durch das Dekret Abfälle, seine Ausführungserlasse und vorliegenden Erlass bestimmt werden, und nachzuweisen, dass er in seinem Ursprungsland Dienstleistung
en der gleichen Art erbringt, und dies ohne direkte oder indirekte, auf dem Staat gestützte Diskriminierung, aus dem der zulassungs
...[+++]bedürftige Antragsteller herstammt.