c ) in Gebieten, in denen er mit Unternehmen des Franchisenetzes einschließlich des Franchisegebers in Wettbewerb treten w
ürde, die Franchise weder mittelbar noch unmittelbar in einem ähnlichen G
eschäft zu nutzen . Diese Verpflichtung kann dem Franchisenehmer hinsichtlich des Gebietes, in welch
em er die Franchise genutzt hat, auch
noch für einen angemessenen Zeitraum nach Beendigung der Ver
einbarung auferlegt ...[+++]werden, der ein Jahr nicht überschreiten darf;