Sie würde den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Gemeinschaftspatentgericht schmälern und könnte dazu führen, dass der Schwerpunkt der Verhandlungen auf die Rechtsmittelinstanz, das Gericht erster
Instanz, verlagert wird. Dieses Gericht würde seinerseits Gefahr laufen, seine Aufgabe als Rechtsmittelinstanz nicht mehr korrekt wahrnehmen zu können, die eigentlich darin besteht, spezifische Fragen, die sich aus dem Rechtsstreit zwischen den Parteien ergeben
, auf höherer Warte eingehender zu untersuchen. ...[+++]