(8) Angesichts eben dieser Realität des internationalen Marktes und der Tatsache, dass das Folgerecht in diver
sen Mitgliedstaaten überhaupt nicht existiert und die einzelstaatlichen Regelungen, in denen die
ses Recht anerkannt wird, sehr unterschiedlich sind, ist es wesentlich, sowohl hinsichtlich des Inkrafttretens als auch in Bezug auf die inhaltliche Regelung dieses Rechts Übergangsbestimmungen einzuführen, durch die die Wettb
ewerbsfähigkeit des europäischen ...[+++] Marktes gewahrt bleibt.