Im Übrigen bestätigt der Gerichtshof, da in der Richtlinie nicht angegeben ist, welche Arten von Ausgaben die Mitgliedstaa
ten berücksichtigen können, um über die Beibehaltung des Preisstopps oder die Erhöhung oder Senkung der Arzneimittelpreise zu befinden, dass es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Kriterien festzulegen, anhand deren sie die Überprüfung nach der gesamtwirtschaftlichen Lage vo
rnehmen: Sie können daher, stets unter Wahrung des Transparenzziels, die Arzneimittelausgaben allein, die Gesundheitsausgaben insgesamt und auch
...[+++] andere einschlägige Arten von Ausgaben berücksichtigen.