Um sicherzustellen, dass solche nichtkonformen Erzeugnisse nicht auf dem Unionsmarkt
in Verkehr gebracht werden, sollten sie nur auf direktem Wege zur „EXPO Milano 2015“ befördert
werden oder, falls dies aus logistischen Gründen erforderlich ist, zur Zwischenlagerung in speziell zugelassene Zolllager gemäß Artikel 12 und 13 der Richtlinie 97/78/EG verbracht
werden, bevor sie schließlich an die „EXPO Milano 2015“ ausgeliefert
werden ...[+++].