Ein Wetterereignis, das nicht in der oben erwähnten Liste angeführt ist, oder ein Wetterereignis, das zwar angeführt ist, jedoch nicht den oben besc
hriebenen Kriterien eines außergewöhnlichen Charakters entspricht, kann aufgrund der im Gesetzbuch und dem vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen als Natu
rereignis angesehen werden, das eine landwirtschaftliche Naturkatastrophe bildet, wenn seitens der Regieru
ng ein Beschluss in diesem Sinne ...[+++] gefasst wird.