Bei der Annahme eines flämischen Natura-2000-Programms, ein
er programmatischen Vorgehensweise in Bezug auf Umweltdrucke, eines Managementplans Natura 2000 oder eines Managementplans für Gebiete außerhalb der bes
onderen Schutzzonen muss folglich von Fall zu Fall, in Anwendung von Artikel 4.2.3 des vorerwähnten Dekrets vom 5. April 1995, beurteilt werden, ob ein Umweltverträglichkeitsbericht erstellt werden muss oder nicht, und wenn ja, hat dies zur Folge, dass die Einhaltung des im Klagegrund angeführten Artikels 6 der Richtlinie 2001
...[+++]/42/EG und des Artikels 7 des Aarhus-Übereinkommens gewährleistet ist.