Jedoch sind für Verfahren b
etreffend die Miete oder Pacht unbeweglicher Sachen zum vorübergehenden privaten Gebrauch
für höchstens sechs aufeinander folgende Monate auch die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, sofern es sich bei dem Mieter
oder Pächter um eine natürliche Person handelt und der Eigentümer sowie der Mieter
oder Pächter ihren Wohnsitz in demselben Mitgli
...[+++]edstaat haben;