Die klagenden Parteien sind der Auffassung, dass der Standpunkt des Ministerrates, wonach der Gesetzgeber nicht verpflichtet werden könne, die geringsten Einzelheiten der von ihm angenommenen Gesetzgebung vorzusehen, durch die königlichen Erlasse vom 3. Mai 1999
widerlegt werde, da diese den « Arbeitgebern » eine Freistellung von den Arbeitgeberbeiträgen und eine Wiedereingliederungsz
ulage gewährten und sehr genau den Begriff des Arbeitgebers sowie die Kriterien, auf die sich der Minister für
...[+++]Beschäftigung und Arbeit stützen müsse, festlegten.