(16a) Beweismaterial könnte ohne eine Missachtung des Aussageverweigerungsrechts und des Rechts
, sich nicht selbst beschuldigen zu müssen, durch den Rückgriff auf rechtmäßige
Befugnisse von den Verdächtigen oder Beschuldigten erlangt werden, wenn das Beweismaterial unabhängig vom Willen der Verdächtigen
oder Beschuldigten existiert, wie zum Beispiel aufgrund einer gerichtlichen Anordnung erlangtes Material, Material, zu dessen Abgabe eine rechtliche Verpflichtung besteht,
oder ...[+++] Atemluft-, Blut- und Urinproben und Körpergewebe.