Was das Apostilleübereink
ommen anbelangt, so sollte es für die Behörden der Mitgliedstaaten
zwar nicht möglich sein, eine Apostille zu verlangen, wenn eine Person ihnen eine in einem anderen Mitgliedstaat ausge
stellte öffentliche Urkunde, die unter diese Verordnung fällt, vorlegt, doch sollte diese Verordnung
die Mitgliedstaaten nicht daran ...[+++] hindern, eine Apostille anzubringen, wenn sich eine Person dafür entscheidet, das zu beantragen.