13. schlägt vor, dass im Wohnungsbau architektonische und sonstige umweltbezogene Überlegungen angestellt und entsprechende Maßnahmen ergriffen werden, um eine positive Verlagerung weg von einer „Gestaltung für spezifische Bedürfnisse“ hin zu einer „ganzheitlichen und inklusiven Gestaltung für alle Bürgerinnen und Bürger“ voranzutreiben; betont, dass der uneingeschränkte Zugang und die notwendigen Anpassungen nicht ausschließlich ein architektonisches Ziel darstellen so
llten, und dass die universelle Bauweise, die insbesondere in Bezug auf die grundlegenden Alltagsbedürfnisse von Frauen mit Behinderungen ausgerichtet ist, ein festes Zie
...[+++]l sein sollte, das tatsächlich in die Tat umgesetzt wird; betont, dass es notwendig ist, Frauen mit Behinderungen Zugang zu Programmen des sozialen Wohnungsbaus für Einzelwohnungen oder Wohngemeinschaften zu gewähren und ihnen entsprechende finanzielle Unterstützung zur Beseitigung von Barrieren im häuslichen Umfeld, die ihre Mobilität einschränken zur Verfügung zu stellen; vertritt die Auffassung, dass diese Unterstützung auch Frauen mit Behinderungen, die sich in einem Mitverhältnis befinden, gewährt werden sollte; bekräftigt deshalb, wie wichtig es ist, dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderung einen besseren Zugang zu würdigen Lebensbedingungen in den Bereichen Wohnungswesen, Fortbewegungsmöglichkeiten, öffentliche und soziale Dienste sowie zur Teilhabe am öffentlichen Leben erhalten;