Mit seinem heutigen Urteil antwortet der Ge
richtshof, dass das Unionsrecht (speziell das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit und di
e den Unionsbürgern garantierte Freizügigkeit) einer nationalen Regelung entgegensteht, die das
Recht, in Zivilverfahren vor den Gerichten einer bestimmten Gebietskörperschaft des betreffenden Mitgliedstaats eine andere Sprache als dessen Amtssprache zu gebrauchen, allein den in dieser Gebietskörperschaft wohnhaften Angehörigen dieses S
...[+++]taates einräumt.