(2) Das Programm betrifft die nichtassoziierten Länder Mittel- und Osteuropas, die nach der Verordnung (EWG) Nr. 3906/89(5), (PHARE-Programm) oder dem Programm, das an die Stelle von PHARE treten soll, als förderungsberechtigt in bezug auf wirtschaftliche Hilfsmaßnahmen eingestuft werden, sowie die
Neuen Unabhängigen Staaten der ehemaligen Sowjetunion und die Mongolei, die in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 99/2000 des Rates vom 29. Dezember 1999 über die Unterstützung der Partnerstaaten in Osteuropa und Mittelasien(6) (di
e an die Stelle des ehemaligen Tacis-Pro ...[+++]gramms tritt) erfaßt sind.