Um den durch diese Tierseuchen verursachten Situationen, die erhebliche Auswirkungen au
f die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben, die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Mensch
en darstellen, oder neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen
zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der Ergänzung dieser Listen zu
...[+++]erlassen.