Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass nur in Ausnahmefällen, und zwar in
der sehr besonderen Situation, dass ein Unionsbürger infolge von einzelstaatlichen Maßnahmen, aufgrund deren seinen Familienangehörigen das Recht auf Familienzusammenführung verwehrt würde, verpflichtet sein könnte, nicht nur das Staatsgebiet des Mitgliedstaates, dessen Staatsbürger er ist, sondern auch d
as Gebiet der Union insgesamt zu verlassen, gegen den Kernbestand der Rechte, die er aus dem Unionsrecht schöpft, vers
...[+++]toßen würde und dass seine Familienangehörigen sich auf diese Rechte berufen könnten, um dem Unionsbürger auf dem Staatsgebiet eines Mitgliedstaats nachzukommen.