Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass der Kläger nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass der Umstand, dass die Bewerber, die als Letzte geprüft wurden, m
ehr Zeit hatten, um sich auf die Fallstudie vorzubereiten, und dass manche B
ewerber von anderen Bewerbern Informationen zum Inhalt der Variante erhalten konnten, mit der sie geprüft werden würden, geeignet war, den Bewerbern, die die Fallstudie als Letzte bearbeitet haben,
einen tatsächlichen Vorteil ...[+++] gegenüber den anderen Bewerbern zu verschaffen.