"
Wenn eine dieser politischen Fraktionen in Anwendung der Bestimmungen von Absatz 1 über k
einen öffentlichen Verwalter innerhalb des Verwaltungsorgans
einer Einrichtung verfügt, die
eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses ist, wird sie dort durch
einen von der Regierung auf Vorschlag dieser politischen Fraktion b
enannten Beobachter vertreten" ...[+++] .