Erster Rechtsmittelgrund: Toshiba trägt vor, das Gericht habe bei seiner Einschätzung, dass japanische Hersteller von Leistungstransformatoren potenzielle Wettbewerbe
r auf dem EWR-Markt seien, (1) weil die Zutrittsschr
anken zum EWR-Markt nicht unüberwindbar gewesen seien und (2) aufgrund des Bestehens eines Gentlemen’s Agreement, einen verfehlten rechtlichen Maßstab angewandt; stattdessen hätte es prüfen müssen, ob die jap
anischen Hersteller tatsächlich konkrete ...[+++] Möglichkeiten gehabt hätten, in den EWR-Markt einzudringen, und ob ein solches Eindringen eine wirtschaftlich realisierbare Strategie gewesen wäre.