27. stellt fest, dass es in der Verantwortung eines Zentralverwahrers liegt, dafür So
rge zu tragen, dass sein Abwicklungsplan für vorhersehbaren Krisenszenarios eindeutig die Fortführung des Geschäftsbetriebs sicherstellt, sodass seine Primärabrechnungsfunktionen sowie die anderen Kerndienstleistungen de
s Zentralverwahrers selbst dann weiterhin durch den Zentralverwahrer oder einen vorhandenen, gemäß der CSDR-Verordnung zugelassenen Drittanbieter ausgeübt werden können, wenn bestimmte Geschäftsbereiche wegfallen k
...[+++]önnen;