Der Ministerrat sowie die Parteien Coppin und andere schienen weitgehend zu übersehen, dass eine Entwicklung stattgefunden habe bezüglich der Frage, ob die Begutachtung in Strafsach
en kontradiktorisch sein müsse oder nicht; sie sei jedoch solcherart, dass man
nicht mehr annehmen könne, die vorgebliche Regel des Fehlens der kontradiktorischen Beschaffenh
eit sei ausreichend sicher und anerkannt, um in den Rang eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes erhoben zu werden, der es erlaube, die Anwendung
...[+++]von Artikel 2 des Gerichtsgesetzbuches auszuschliessen.