Für den Markteintritt benötigen die Lizenzgeber in letzterem Fall lediglich Zugang z
u Lizenznehmern mit geeigneten Produktionskapazitäten. Einem Lizenzgeber dür
fte es kaum möglich sein, Wettbewerbern den Zugang zu leistungsfähigen Lizenznehmern zu
verwehren, indem er seinen Lizenznehmern Wettbewerbsverbote auferlegt, es sei denn, es gibt nur wenige Unternehmen, die über geeignete Anlagen verfügen oder in der Lage sind, solche Anlag
...[+++]en zu erwerben, die für den Erwerb einer Lizenz erforderlich sind.