(b) machen die zuständigen Behörden die Entschei
dung zur Verhängung einer Sanktion oder Maßnahme in
anonymisierter Form und in Eink
lang mit nationalem Recht bekannt, wenn eine solche anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet; bei der Entscheidung, eine Sanktion oder Maßnahme in
anonymisierter Form bekannt zu machen, kann die Bekanntmachung der relevanten Daten für vertretbare Zeit zurückgestellt werden, wenn vorhersehbar ist, da
...[+++]ss die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung bei Ablauf dieser Zeitspanne nicht mehr bestehen;