Allerdings darf diese Bezeichnung nicht im Sinne des Brüsseler Überei
nkommens verstanden werden, demzufolge in gewissen, in dessen Artikel 16 genannten Bereichen allein die Gerichte eines bestimmten Staates zuständig sind und die übrigen Kriterien dann nebensächlich werden. Im vorliegenden Fall ist die Bezeichnung "ausschließlich" so zu verstehen, daß nur die
genannten Kriterien angewandt werden dürfen, und zwar als Alternativmöglichk
eiten und ohne jede Rangordnung untereina ...[+++]nder.