Wenn sich die Mitgliedstaaten darauf verständigen können, dass bestimmte gemeinsame Neutralisierungsspezifikationen oder -Standards eine brauchbar
e Lösung sind, dann müsste man sich auch nicht mit der Frage befassen, wie diese Standards, mit Ausnahme der im Entwurf des Protokolles vorgesehenen generellen Anforderungen, gemeinschaftsweit umgesetzt werden
können: ob dies im Rahmen der Richtlinie oder aber in einem besonderen Rechtsakt, in einer rechtlich bindenden oder nicht bindenden Form, gesc
...[+++]hehen soll.