Der Präsident des Gerichts erster Instanz, das wie im Eilverfahren urteilt, kann auf Antrag der Verwaltungsbehörden oder einer Vereinigung, deren Zweck die Verteidigung des Rechtes auf Wohnung ist und die Rechtspersönlichkeit besitzt,
vorausgesetzt, sie wurde durch die Regierung nach den von ihr festgelegten Kriterien anerkannt, anordnen, dass der Eigentümer, Nießbraucher, Erbbauberechtigte oder Erbpächter der Wohnung alle sachdienlichen Maßnahmen ergreift, um deren Bewohnen innerhalb einer an
...[+++]gemessenen Frist zu gewährleisten.