„Wird die Präsenz eines hoch pathogenen Influenza-A-Virus, insbesondere vom Subtyp H5N1, bei Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßn
ahmen so lange, wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren, die die Aviäre Influenza beeinflussen, nötig ist, zumindest jedoch für 21 Tage in der Schutzzone bzw. für 30 Tage in der Überwachungszone, und zwar ab dem Tag, an dem die Proben, bei denen sich hoch pathogene Influenza-H5-Viren bestätigt haben, von Wildvögeln entnommen wur
...[+++]den.“