* zügige Überlassung der Waren ist die Regel, soweit der Beteiligte die zur risikoori
entierten Kontrolle ihrer Zulässigkeit erforderlichen Informationen vor Eingang bzw. Abgang der Waren üb
ermittelt hat; die steuerlichen und handelspolitischen K
ontrollen werden in erster Linie von dem Zollamt durchgeführt, das zuständig ist für den Ort, an dem der Beteiligte niedergelassen ist und die Zoll- und Steuerschuld normalerweise entsteht;
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