Der Bestätigungsvermerk der mit der Abschlussprüfung
beauftragten Person oder Personen (nachfolgend: "die gesetzlichen Abschlussprüfer"), braucht d
er Veröffentlichung nicht beigefügt zu werden,
doch ist anzugeben, ob ein uneingeschränkter, ein eingeschränkter
oder ein negativer Bestätigungsvermerk erteilt wurde
oder ob die gesetzlichen Abschlussprüfer nicht in der Lage waren, einen Bestätigungsvermerk abzugeben
...[+++] .